Im Haushalt lebende Pflegekinder können auf der Lohnsteuerkarte der Pflegeeltern eingetragen werden, wenn
Zuständige Behörde ist das Finanzamt .
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- sie mit den Pflegeeltern durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden sind,
- ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und
- das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde.
Zuständige Behörde ist das Finanzamt .
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