Verwandtenpflege ist ein Beispiel dafür, dass in vielen Fällen das Netzwerk Familie trägt. Großeltern, Tanten, Onkel und Geschwister sind oft bereit, ein verwandtes Kind bei sich aufzunehmen, wenn die Mutter und/oder der Vater ausfallen oder sich nicht ausreichend um das Kind kümmern können. Oftmals sind aber die Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Verwandte, die vor der Frage stehen, ein Kind aus der eigenen Familie aufzunehmen oder bei denen bereits ein Kind aus der Familie lebt, nur wenig bekannt.
Pflegeverhältnisse auf privater Basis
Gem. § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege benötigen Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad (also (Ur-) Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel sowie Nichten und Neffen und deren Ehepartner) keine behördliche Erlaubnis, um ein Kind aufzunehmen und müssen die Aufnahme auch nicht beim Jugendamt anzeigen. Es reicht aus, dass die sorgeberechtigten Eltern damit einverstanden sind, dass das Kind bei ihnen lebt.
Weiter entfernte Verwandte benötigen jedoch bei der Aufnahme eines verwandten Kindes die Erlaubnis des Jugendamtes, wenn die Aufnahme länger als acht Wochen dauert.
Pflegeverhältnisse auf privater Basis gelten als innerfamiliäre Hilfe und als private Entscheidung der Familie, die der Staat nicht zu bewerten hat, solange damit keine Kindeswohlgefährdung verbunden ist. Sie werden vom Staat nicht besonders gefördert. Sie können die Beratungsangebote des Jugendamtes in Anspruch nehmen.
Für den Unterhalt des Kindes in Pflegeverhältnissen sind die sorgeberechtigten Eltern zuständig. Sind sie nicht leistungsfähig, können beim zuständigen Sozialamt öffentliche Leistungen beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann unter Einbeziehung des Allgemeinen Sozialdienstes, ob die Verwandtenpflege für das Kind erforderlich ist, denn nur dann besteht ein Leistungsanspruch.
Werden Leistungen nach dem SGB XII gewährt, werden Einkünfte wie Kindergeld (das von den leibliche Eltern an die Verwandten weitergeleitet werden oder von den Verwandten, sofern sie die volle Pflege übernehmen, selber beantragt werden kann) Halbwaisenrente o.ä. abgezogen.
Verwandtenpflege als Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
Neben den Pflegeverhältnissen auf privater Basis können Kinder auch auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege bei Verwandten leben. Den dafür erforderlichen Antrag auf „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege“ müssen die Eltern stellen. Dieser Antrag wird durch die Fachkräfte des Jugendamtes geprüft, die den Hilfebedarf feststellen und die Eltern, auch über andere Formen der Hilfe, beraten. Ist eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung bei den leiblichen Eltern nicht möglich und die Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle geeignet und notwendig, wird dem Antrag stattgegeben (§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung).
Das Jugendamt überprüft dann, ob die Verwandten, die die Pflege des Kindes übernehmen möchten (oder bei denen das Kind bereits aufgrund einer familiären Vereinbarung lebt) geeignet als Pflegestelle gem.
§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege
sind.
Wird dies bejaht, haben Verwandte gegenüber dem Jugendamt den gleichen Status, wie nicht verwandte Vollzeitpflegestellen eines Kindes. Sie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, nehmen an Hilfeplanungen teil, erhalten Pflegegeld und weitere finanzielle und beratenden Leistungen der Jugendhilfe und sind verpflichtet, ihre Handlungen am Wohl des Kindes zu orientieren.
Zum Diskussionsforum „Verwandtenpflege “
Pflegeverhältnisse auf privater Basis
Gem. § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege benötigen Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad (also (Ur-) Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel sowie Nichten und Neffen und deren Ehepartner) keine behördliche Erlaubnis, um ein Kind aufzunehmen und müssen die Aufnahme auch nicht beim Jugendamt anzeigen. Es reicht aus, dass die sorgeberechtigten Eltern damit einverstanden sind, dass das Kind bei ihnen lebt.
Weiter entfernte Verwandte benötigen jedoch bei der Aufnahme eines verwandten Kindes die Erlaubnis des Jugendamtes, wenn die Aufnahme länger als acht Wochen dauert.
Pflegeverhältnisse auf privater Basis gelten als innerfamiliäre Hilfe und als private Entscheidung der Familie, die der Staat nicht zu bewerten hat, solange damit keine Kindeswohlgefährdung verbunden ist. Sie werden vom Staat nicht besonders gefördert. Sie können die Beratungsangebote des Jugendamtes in Anspruch nehmen.
Für den Unterhalt des Kindes in Pflegeverhältnissen sind die sorgeberechtigten Eltern zuständig. Sind sie nicht leistungsfähig, können beim zuständigen Sozialamt öffentliche Leistungen beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann unter Einbeziehung des Allgemeinen Sozialdienstes, ob die Verwandtenpflege für das Kind erforderlich ist, denn nur dann besteht ein Leistungsanspruch.
Werden Leistungen nach dem SGB XII gewährt, werden Einkünfte wie Kindergeld (das von den leibliche Eltern an die Verwandten weitergeleitet werden oder von den Verwandten, sofern sie die volle Pflege übernehmen, selber beantragt werden kann) Halbwaisenrente o.ä. abgezogen.
Verwandtenpflege als Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege
Neben den Pflegeverhältnissen auf privater Basis können Kinder auch auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege bei Verwandten leben. Den dafür erforderlichen Antrag auf „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege“ müssen die Eltern stellen. Dieser Antrag wird durch die Fachkräfte des Jugendamtes geprüft, die den Hilfebedarf feststellen und die Eltern, auch über andere Formen der Hilfe, beraten. Ist eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung bei den leiblichen Eltern nicht möglich und die Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle geeignet und notwendig, wird dem Antrag stattgegeben (§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung).
Das Jugendamt überprüft dann, ob die Verwandten, die die Pflege des Kindes übernehmen möchten (oder bei denen das Kind bereits aufgrund einer familiären Vereinbarung lebt) geeignet als Pflegestelle gem.
§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege
sind.
Wird dies bejaht, haben Verwandte gegenüber dem Jugendamt den gleichen Status, wie nicht verwandte Vollzeitpflegestellen eines Kindes. Sie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, nehmen an Hilfeplanungen teil, erhalten Pflegegeld und weitere finanzielle und beratenden Leistungen der Jugendhilfe und sind verpflichtet, ihre Handlungen am Wohl des Kindes zu orientieren.
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