Die Regel, Kinder vor einer Entscheidung zum Umgangsrecht anzuhören, gilt nach einer Grundsatzentscheidung des BGH auch, wenn sie erst vier Jahre alt sind. Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht lässt der BGH nur zu, wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit des Kindes führen könnte.
Die Mutter eines vierjährigen Kindes wendete sich gegen den vom OLG angeordneten und begleiteten Umgang zwischen dem Vater und dem im Juni 2014 geborenen gemeinsamen Kind. Bis zur Entscheidung über die gegen den OLG-Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde hatte die Mutter die Aussetzung der Vollziehung aus dem Umgangsbeschluss im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
haufe.de/recht/familien-erbrec…rt-werden_220_488406.html
Die Mutter eines vierjährigen Kindes wendete sich gegen den vom OLG angeordneten und begleiteten Umgang zwischen dem Vater und dem im Juni 2014 geborenen gemeinsamen Kind. Bis zur Entscheidung über die gegen den OLG-Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde hatte die Mutter die Aussetzung der Vollziehung aus dem Umgangsbeschluss im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
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Wenn über eine dumme Sache mal endlich Gras gewachsen ist,
kommt sicher ein Schaf gelaufen, das alles wieder runterfrisst.
