Die Urteile des VG Würzburg und vom BVGH zeigen, dass Pflegeeltern kein Recht auf Pflegegeld besitzen und daher auch nicht gegen Kürzungen etc. vorgehen können. Dieses Recht steht nur dem Personensorgeberichtigten zu. Wenn PE also keine Vormundschaft / Pflegschaft inne haben, können sie gegen Kürzungen oder sogar der Streichung des Pflegegeldes nicht klagen/vorgehen.
VG Würzburg, Urteil v. 17.10.2013 – 3 K 11.683
Quelle: gesetze-bayern.de/(X(1)S(uwgnk…AutoDetectCookieSupport=1
Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586
[...] 1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger als Pflegeeltern gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Pflegekind A. R. im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 haben. Sie können auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie trägt.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verneint. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen derartige Ansprüche allein dem Personensorgeberechtigten zu. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BVerwG, U.v. 12.9.1996 – 5 C 31.95 – FamRZ 1997, 814, Rn. 13 bei juris; BayVGH, U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464ff., Rn. 13 bei juris), dass die Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses haben. [...]
Quelle: openjur.de/u/688079.html
VG Würzburg, Urteil v. 17.10.2013 – 3 K 11.683
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Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586
[...] 1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger als Pflegeeltern gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Pflegekind A. R. im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 haben. Sie können auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie trägt.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verneint. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen derartige Ansprüche allein dem Personensorgeberechtigten zu. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BVerwG, U.v. 12.9.1996 – 5 C 31.95 – FamRZ 1997, 814, Rn. 13 bei juris; BayVGH, U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464ff., Rn. 13 bei juris), dass die Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses haben. [...]
Quelle: openjur.de/u/688079.html