Wird ein Kind zur Bereitschaftspflege in eine Pflegefamilie gegeben, handelt es sich - unabhängig der sich rückschauend ergebenden Dauer - niemals um ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung scheidet daher aus. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Bereitschaftspflege in eine Dauerpflege umgewandelt wird. Denn dann findet formal wie auch vom zeitlichen Ansatz her eine Zäsur insoweit statt, als für alle Beteiligten klar eine längere und nicht mehr ad hoc beendbare Betreuung des Kindes stattfinden soll. Ab dem Zeitpunkt der Änderung (und nicht rückwirkend ab Beginn der familiären Bereitschaftspflege) kann in einem solchen Fall bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vom Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen werden......
openjur.de/u/638767.html
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Wenn über eine dumme Sache mal endlich Gras gewachsen ist,
kommt sicher ein Schaf gelaufen, das alles wieder runterfrisst.
